Gesetzliche Grundlage

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 71 Abs. 2:

2 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn-oder Geschäftssitz im
Inland haben für die Erfüllung ihrer Pflichten einen Beauftragten zu
bestimmen, der im Inland Wohn-oder Geschäftssitz hat. Dadurch
wird jedoch keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die
direkten Steuern begründet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
kann ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden
durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder
durch Bankbürgschaft verlangen.